Arbeitslose: Hartz-IV-Empfänger müssen auch bei Krankheit zum Amt

Rechtsprechung

Ein Hartz-IV-Empfänger muss auch dann zum Besprechungstermin bei seinem Leistungsträger erscheinen, wenn er erkrankt ist und als arbeitsunfähig gilt. Er muss eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, wenn er den vereinbarten Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann.

Das geht aus einem kürzlich vorgelegten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor, mit dem die Richter eine Entscheidung des Sozialgerichts Trier bestätigten (Az.: L 5 AS 131/08).

Im vorliegenden Fall war ein Hartz-IV-Empfänger mehrfach der Aufforderung von Arbeitsgemeinschaft (Arge), Arbeitsagentur und der Stadt Trier nicht gefolgt, zur Besprechung eines Angebots zu erscheinen. Unter anderem mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatte er sein Fehlen entschuldigt.

Die Arge akzeptierte dies nicht, sie forderte den Mann auf, künftig jeweils eine Bescheinigung vorzulegen, wenn er die Termine aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kön...


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