Versorgungsausgleich: Wesentliche Neuregelungen seit 1. September in Kraft – Teil 2

Gesetze

Zum 1. September sind einige Neuregelungen zum Versorgungsausgleich in Kraft getreten. Der erste Teil des Beitrages erschien im Ratgeber Nr. 918 in der vergangenen Woche.

Im Gesetz geregelt wurde zusätzlich – jedoch nur als Ausnahmefall – die externe Teilung: Hier wird das auszugleichende Anrecht nicht bei dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen begründet, sondern bei einem »Zielversorgungsträger« des Ausgleichsberechtigten. Dies geht nur nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen, oder durch einseitige Erklärung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen, soweit gewisse Mindestgrenzen eingehalten werden.

Möchte der ausgleichsberechtigte Ehegatte z. B. eine Zersplitterung der Anwartschaften vermeiden oder verspricht er sich eine werthaltigere Versorgung bei einem anderen Versorgungsträger, wird er eine Vereinbarung über einen externen Ausgleich anstreben. Der Wille des Ausgleichspflichtigen spielt dabei keine Rolle.

Der Versorgungsträger wird dagegen die externe Teilung anstreben, wenn...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.