Der Winzer darf Wein ausschenken

Land sieht keine extra Regel vor / Problem ist das Anbieten von Speisen

  • Wilfried Neiße
  • Lesedauer: 3 Min.

Für die so genannte Straußenwirtschaft wird Brandenburg keine Sonderregelung treffen. Laut Wirtschaftsminister Ralf Christoffers (LINKE) ist diese Form der Bewirtung im Rahmen der geltenden Bestimmungen heute schon möglich und bedarf lediglich »der Anzeige«.

Mit Straußenwirtschaft sind weder der Vogel Strauß noch der Blumenstrauß gemeint. Vielmehr handelt es sich um einen »Nebenerwerb im Rahmen der Urproduktion«. Wenn etwa Winzer saisonal ihren selbst erzeugten Wein oder Saft vermarkten, dann ist das eine solche Straußenwirtschaft. Für den zeitweiligen Ausschank »sollen sie den Spielraum nutzen, der gegeben ist«, sagt der Minister. Eine Anzeige beim zuständigen Amt würde 25 Euro kosten. Das bundesdeutsche Gaststättengesetz sieht vor, dass die Länder Rechtsverordnungen erlassen können, um das komplizierte und teure Verfahren zur Gaststättenerlaubnis zu erleichtern, wenn es sich beim Ausschank nur um selbst erzeugte Produkte handelt. Brandenburg hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weil Christoffers zufolge eine Erlaubnispflicht der Straußenwirtschaft nicht existiert.

Die CDU-Landtagsabgeordnete Saskia Ludwig widerspricht: Auch mit einer solchen Anzeige seien unvertretbar hohe Hürden für den Ausschank gegeben. Ihr zufolge handelt es sich bei den Winzern inzwischen um einen »ziemlich großen Wirtschaftszweig«.

Bestimmte hygienische Anforderungen müssten in der Tat allerdings erfüllt sein, bestätigt Christoffers. Das Problem reduziert sich ihm zufolge »auf einen Fall in Werder« (Potsdam-Mittelmark). Dafür eine extra Regelung zu schaffen, »würde unser Bestreben nach Vereinfachung und Deregulierung konterkarieren«. Entsprechende Anfragen an das Ministerium hatte der Weinbauer Manfred Lindicke gestellt, von dem der trockene Werderaner Wachtelberg kommt. Schon im Jahr 2001 wurden die ersten Anfragen eingereicht, berichtet Christoffers.

Bereits seit 2002 schenkt Manfred Lindicke in einem Mehrzweckgebäude auf dem Weinberg, dem bewussten Werderaner Wachtelberg, zur Erntezeit den gleichnamigen Tropfen aus. Bundesländer wie Rheinland-Pfalz, aber auch Sachsen und Sachsen-Anhalt haben Straußenwirtschaften durch Rechtsverordnungen zugelassen, erzählt Lindicke. Brandenburg habe leider bislang auf eine Verordnung verzichtet, bedauert er. Deswegen habe sich die Stadt Werder/Havel im Juni 2009 außer Stande gesehen, ihm eine ordentliche Genehmigung für den Ausschank zu erteilen. Sie habe den Ausschank dann zwar geduldet, doch so könne es ja auf Dauer nicht weitergehen, findet Lindicke. Das Problem sei der bürokratische Aufwand. Nach den geltenden Bestimmungen müsste er sich an drei Behörden wenden. Und wenn er Speisen zu seinem Tropfen reichen wolle, benötige er eine echte Gaststättenkonzession.

Wenn zubereitete Speisen im Angebot sind, dann liegt laut Gesetz ein Gaststättengewerbe vor. Das Ministerbüro ließ dazu wissen, dass in der Rechtsprechung unter »zubereiteten Speisen« alle »zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachten Lebensmittel« verstanden werden. Zur Zubereitung gehöre auch das Belegen von Brötchen oder das Anrichten von Salaten. Für die Straußenwirtschaft freigegeben sind Lebensmittel, die nicht für einen Verzehr an Ort und Stelle zubereitet wurden. Voraussetzung wäre, dass die Möglichkeit der Mitnahme dieser Speisen bestünde, ähnlich wie bei einem Laden. Als Beispiele wurden genannt: Sandwichs, Bockwurst, Bouletten, original verpackter Kartoffelsalat oder ungeschältes Obst.

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