Fahrkosten bei längerfristigem Kundeneinsatz
Bundesfinanzhof
Wer vorübergehend auswärts tätig ist, kann seine Fahrtkosten zur Arbeit nach der Reisekostenregelung als Werbungskosten absetzen. Die Frage, in welchen Fällen das zutrifft, ist immer wieder Streitpunkt der Finanzgerichte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu nach Beurteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) ein vor allem für Leiharbeiter positives Urteil gefällt. (Az: VI R 21/07 vom 9. Juli 2009)
Wer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, kann seine Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen unter bestimmten Umständen ihre Fahrten nach Reisekostengrundsätzen mit dem doppelten Betrag und zusätzlich Verpflegu...
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