Für die Freiheit, sich zu bewegen

Flüchtlingsinitiativen fordern die Aufhebung der Residenzpflicht für Asylbewerber in der Region

  • Martin Kröger
  • Lesedauer: 3 Min.

Paul N., dem in Kenia Tod und Verfolgung drohen, kämpft. Seit 2005, als er zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten wegen des Verstoßes gegen die Residenzpflicht verurteilt wurde, setzt sich der 37-Jährige, der in der Nähe von Frankfurt (Oder) in einem Heim leben muss, für die Aufhebung dieser einschränkenden Regelung in Brandenburg ein. Nach der auf der ganzen Welt einmaligen Residenzpflicht darf Paul N. nämlich nicht ohne Genehmigung seinen zugewiesenen Landkreis verlassen und sich frei bewegen. Beispielsweise um seine kranke Schwester in Hamburg zu besuchen. Am heutigen Sonnabend will N. auf dem Berliner Alexanderplatz auf einer Kundgebung über die katastrophalen Folgen der Regelung für ihn sprechen.

Organisiert wird die Kundgebung unter dem Motto »Residenzpflicht jetzt abschaffen!« von inzwischen 15 flüchtlingspolitischen und antirassistischen Organisationen aus der Region. Sie wollen Druck machen, dass die Bundesländer Berlin und Brandenburg eine gemeinsame Verordnung erlassen, die es zumindestens den Asylbewerbern ermöglichen würde, straffrei zwischen beiden Bundesländer zu pendeln. Die Situation dafür scheint günstig: In beiden Ländern gibt es rot-rote Landesregierungen. In Brandenburg ist in der Koalitionsvereinbarung bereits festgelegt, dass man die Residenzpflicht aufheben möchte.

»Wenn der politische Wille da wäre, könnte man eine freizügige Verordnung erlassen«, meint auch Jens-Uwe Thomas vom Berliner Flüchtlingsrat. Berlin habe auch in anderen Situationen in der Vergangenheit bewiesen, etwa bei der großzügigen Auslegung des Asylbewerberleistungsgesetzes, dass solche Lösungen möglich sind, sagt Thomas.

Dass eine Verordnung für die Bewegungsfreiheit für Asylbewerber rechtlich möglich wäre, glaubt der Brandenburger Flüchtlingsrat auch mit einer juristischen Expertise belegen zu können, die er in Auftrag gegeben hat.

Berlins Innensenator Ehrhart Körting (SPD) kann die Kritik nachvollziehen: »Ich halte es für abwegig, dass Schüler, die in Potsdam zur Schule gehen, nur mit Sondergenehmigungen in Berlin ins Kino gehen oder ein Museum besuchen dürfen.« Deshalb sei bereits im Jahr 2007 mit einer Bundesratsinitiative versucht worden, die Residenzpflicht aufzuweichen, sagt Körting gegenüber ND. Diesen Weg will er jetzt erneut beschreiten. »Ich lasse prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten zur Lockerung der Residenzpflicht es gibt und werde gegebenenfalls Änderungen auch mittels einer erneuten Bundesratsinitiative anstreben.«

Ob eine Initiative im mehrheitlich schwarz-gelb dominierten Bundesrat zum Erfolg führt, darf indes bezweifelt werden. Für die Protestierenden wäre eine Verordnung für Asylbewerber auch nur ein erster Schritt. Genauso müsste eine Lösung für die Tausenden von Geduldeten gefunden werden, die ebenfalls von der Residenzpflicht betroffen sind. »Wir wollen deshalb ein Zeichen setzen, dass wir die Residenzpflicht grundsätzlich abschaffen wollen«, sagt Helge Barg vom Bündnis gegen Lager, das die Kundgebung an diesem Sonnabend mitorganisiert.

Kundgebung gegen die Residenzpflicht, Weltzeituhr, Berlin-Alexanderplatz, heute 12 Uhr.


Residenzpflicht für Asylbewerber und Geduldete

Für Asylbewerber wird die Residenzpflicht in § 56 und § 85 des Asylverfahrensgesetzes geregelt. Demnach ist einem Asylbewerber der Aufenthalt nur in dem Bezirk bzw. Landkreis gestattet, in dem die für ihn zuständige Ausländerbehörde liegt. Der wiederholte Verstoß gegen diese Pflicht wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Residenzpflicht für Geduldete ist in § 61 bzw. § 95 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Für Geduldete ist der Aufenthalt zunächst nur auf das jeweilige Bundesland beschränkt, kann aber durch weitere Auflagen zusätzlich eingeschränkt werden. Analog zu den Bestimmungen für Asylbewerber beschränken Ausländerbehörden einiger Landkreise den Aufenthalt für Geduldete prinzipiell nur auf den jeweiligen Landkreis. Das Strafmaß für Verstöße entspricht dem Strafmaß für Asylbewerber.

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