37 von 52 Lebensjahren hinter Gittern

Ist deutsche Praxis der Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig? Straßburg sagt Ja

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland wegen Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verurteilt. Grund ist seine Praxis der »Sicherungsverwahrung« – Knast nach Verbüßung der Haftstrafe.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erwägt Rechtsmittel gegen das Urteil der letzten Woche einzulegen, dem der Fall eines Gewaltverbrechers zugrunde lag, der nach Verbüßung seiner Haftstrafe schon über 18 Jahre in »Sicherungsverwahrung« (SV) festgehalten wird. Die Ministerin sollte sich jedoch gut überlegen, die »Große Kammer« in Straßburg anzurufen, wie aufgeregte CDU- und CSU-Politiker fordern. Denn die dürfte das einstimmige Urteil kaum kippen. Dazu ist es zu fundiert begründet. Und von grundlegender Bedeutung für die »Maßregel« der Sicherungsverwahrung.

Der 52-jährige Kläger blickt auf ein immenses Vorstrafenregister: Reinhard M. wurde 1986 wegen versuchten Mordes und wegen Raubes zu fünf Jahren Haft und anschließender SV verurteilt. Nachvollziehbar, denn er musste zuvor wegen Eigentums- und Gewaltstraftaten, darunter Mordversuch und schwere Körperverletzung, immer wieder in den Knast. Seit seinem 15. Lebensja...


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