Bundessozialgericht: Was ist unter »angemessenen« Heizkosten zu verstehen?

Hartz IV

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 2. Juli 2009 in zwei Urteilen (Az.: B 14 AS 33/08 R und B 14 AS 36/08 R) einige strittige Fragen zur Übernahme von Heizkosten höchstrichterlich entschieden. So die Information der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen.

Das Bundessozialgericht hat näher bestimmt, was unter »angemessenen« Heizkosten, die in der tatsächlichen Höhe zu erbringen sind, zu verstehen ist. Es hat damit einige »Spielregeln« vorgegeben, die von den örtlichen Ämtern beachtet werden müssen:

1. Bei der Prüfung, ob Heizkosten angemessen sind, ist ein konkret individueller Maßstab anzulegen, d. h. die Prüfung muss auf den Einzelfall bezogen erfolgen. Ausgangspunkt der Prüfung sind die tatsächlichen Heizkosten.

2. Die Heizkosten müssen isoliert für sich geprüft werden, unabhängig von der Prüfung der Kosten für die Wohnung. Das bedeutet: Es ist nicht zulässig, eine »Gesamtangemessenheitsgrenze« zu bilden, also eine Obergrenze für die Summe aus Unterkunfts- und Heizkosten, wie es beispielsweise bisher in Berlin praktiziert wird (Konzept der »Bruttowarmmiete«, so genannte erweiterte Produkttheorie).

Begründung: Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1; Unmöglichkeit, einen zutreffenden H...


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