Wenn der Keller dunkel ist, rechtzeitig reklamieren

Rechtsprechung

Wenn der Keller zu dunkel ist, muss rechtzeitig reklamiert werden. Anspruch auf Ausstattung gemäß dem Aufteilungsplan hätte der frühere Eigentümer geltend machen müssen.

Eine Wohnanlage, gebaut 1991, besteht aus 36 Wohneinheiten und einigen Einheiten im Keller. Ein Kellerraum war ziemlich dunkel, weil er entgegen des Aufteilungsplans der Wohnanlage kein großes Fenster an der hinteren Front des Hauses hatte, sondern nur ein kleines Fenster an der Vorderseite.

Der erste Eigentümer des Raumes beanstandete das zwar in einer Eigentümerversammlung 1993, ließ die Sache aber dann auf sich beruhen.

2003 verkaufte der Ma...


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