Geschäftsverkehr: Neue Regelungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Arbeitgeber

Seit Anfang des Jahres gelten neue Regelungen für die Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Insbesondere der Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen im In- und Ausland soll von den Änderungen profitieren. Grenzüberschreitend tätige Handwerksunternehmen müssen sich mit verschiedenen neuen Regelungen vertraut machen.

Bei Dienstleistungen für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat kommt nun das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Dieses galt bisher schon bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen. Die Folge ist, dass die Mehrwertsteuer in der Regel in dem Staat gezahlt werden muss, in dem der Empfänger der Dienstleistung seinen Firmensitz hat. Das heißt: Steuerschuldner ist nicht der Dienstleister bzw. Auftragnehmer, sondern der ausländische Auftraggeber, der die Mehrwertsteuer an seinen Heimatstaat abführen muss. Der deutsche Handwerksbetrieb hat dementsprechend eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Die Rechnung muss jedoch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von beiden Beteiligten, also auch die des ausländischen Auftraggebers, enthalten. Zusätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Steuerschuld auf den Kunden übergeht. In Deutschland ist die maßgebliche Regelung § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz.

Wer gilt als Unternehm...


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