Bundesarbeitsgericht: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei Betriebsrenten
Rechtsprechung
Arbeiter dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Der bloße Statusunterschied rechtfertige keine Ungleichbehandlung, auch wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgt, urteilte der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (3 AZR 216/09. Ausnahmen seien nur in begründ- und überprüfbaren Fällen zulässig. Das Ziel, Unterschiede im Versorgungsgrad durch die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen, sei legitim.
Fehle es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, so stehe ihnen für Beschäftigungszeiten ab 1. Juli 1993 eine »Angleichung nach oben« zu. »Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte«, heißt es in der Entscheidung der Bundesrichter. Der Anspruch richte sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern b...
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