Pflegezeitgesetz: Sechs Monate zeitlich aufzuteilen, ist nicht möglich

Urteil

Nach dem Pflegezeitgesetz von 2008 können Arbeitnehmer bis zu sechs Monate Pflegezeit nehmen, um für pflegebedürftige nahe Angehörige zu sorgen.

Die Mutter eines Konstrukteurs wurde 2005 von der Pflegekasse als pflegebedürftig nach Pflegestufe I anerkannt. Anfang 2009 beantragte der Sohn bei seinem Arbeitgeber einige Tage Pflegezeit im Juli. In dieser Zeit wurde er freigestellt.

Für Dezember beantragte der Konstrukteur dann noch einmal einige Tage Pflegezeit. Kommt nicht in Frage, erklärte der Arbeitgeber, Pflegezeit sei »ununterbrochen« zu nehmen...


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