Amt kassiert das Weihnachtsgeld von Oma
Sächsisches Sozialgericht: Geldgeschenke ab 50 Euro werden auf den Hartz-IV-Regelsatz angerechnet
Kinder von Hartz-IV-Betroffenen sind in vielen Belangen benachteiligt. Wenn sie in den Sommerferien etwas dazuverdienen wollen, wird ihnen das meiste Geld wieder abgenommen. Nun hat das Sächsische Sozialgericht entschieden, dass auch die Geldgeschenke von Oma den jährlichen Gesamtwert von 50 Euro nicht übersteigen dürfen. Wenn jemand mehr erhält, gilt der Gesamtbetrag als Einkommen und wird auf den Regelsatz angerechnet.
Großmütter erfüllen ihren Enkeln oft Wünsche, die ihnen die Eltern nicht erfüllen können. So auch die Oma dreier minderjähriger Kinder aus dem sächsischen Grimma. Wohl auch weil deren Mutter auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist, hatte die Frau ihren Enkeln zum Geburtstag und zu Weihnachten insgesamt 570 Euro überwiesen. Der zuständige Landkreis Leipzig wertete diese Geschenke als Einkommen und schickte der Mutter einen Rückforderungsbescheid. Daraufhin zog die Frau empört vor Gericht. In der ersten Instanz gab ihr das Leipziger Sozialgericht Recht und verwarf die entsprechenden Bescheide zumindest teilweise. 50 Euro pro Anlass und Enkel, so die Richter, seien anrechnungsfrei. Daraufhin wurde die nächsthöhere Instanz angerufen – das sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz.
Am Donnerstag kippten die dortigen Richter die Entscheidung ihrer Kollegen aus Leipzig. Anrechnungsfrei seien nur 50 Euro pro Jahr und Enkel, so das ...
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