Reiserecht: Flexible Preisangaben im Katalog?
Bundesgerichtshof
In einem Reiseprospekt darf sich der Veranstalter vorbehalten, dass die genannten Preise bis zur endgültigen Buchung um einen Flughafenzuschlag von bis zu 50 Euro schwanken dürfen. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass hier kein verbindlicher Endpreis genannt werden muss. (BGH, Az. I ZR 23/08)
In Deutschland gibt es verschiedene gesetzliche Vorgaben, die verhindern sollen, dass Verbraucher durch irreführende Werbung dazu gebracht werden, Verträge abzuschließen, bei denen dann am Ende etwas anderes heraus kommt, als es sich der Kunde vorgestellt hat – etwa ein höherer Preis oder eine andere Ware oder Dienstleistung. Preisangaben müssen in der Regel den Endpreis inklusive aller Preisbestandteile nennen. Bei Pauschal- und Flugreisen ist jedoch immer wieder festzustellen, dass zum genannten Preis am Ende noch weitere ...
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