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Das »Sondermerkmal Gartennutzung«
Die Verwaltung hatte für rund 130 Mietparteien, unter Bezug auf den Berliner Mietspiegel, eine Mieterhöhung für das »Sondermerkmal Gartennutzung« von 0,22 Mark je Quadratmeter Wohnfläche vorgenommen. Begründet wurde das mit der etwa 5000 Quadratmeter großen Hofanlage. Viele Mieter legten Widerspruch dagegen ein, denn es fehlen entsprechende Leistungen des Vermieters, die uns eine Gartennutzung überhaupt erst ermöglichen würden. Es handelt sich lediglich um eine ungepflegte Grünfläche mit Sträuchern und Bäumen. Es gibt hier auch keine Bänke. Von dieser so genannten Gartenfläche sind außerdem Abfallentsorgungsflächen und Bereiche für das Wäsche trocknen abzuziehen. Ich halte die Definition im Berliner Mietspiegel zur Gartennutzung nicht für ausreichend. Mieter sind nicht geschützt gegenüber solchen Vermietern, die damit die Miete über die Mietspiegelobergrenze hinaus erhöhen. Gartennutzung setzt doch voraus, dass Gärten vorhanden sind, die Mieter auch wirklich nutzen können. Armin L., Berlin
Das Sondermerkmal Gartennutzung ist im Berliner Mietspiegel so gekennzeichnet: »Eine nicht öffentliche Grünfläche, die nur den Mietern zur Verfügung steht und eindeutig von den umgebenden Grünanlagen abgegrenzt ist (nicht individueller Mietergarten).« Abgrenzungskriterien dafür, was noch nicht Mietergartennutzung ist und was als solche anzusehen ist, gibt es nicht. Deshalb muss die Antwort darauf, was darunter zu verstehen ist in der Praxis gesucht werden. Das wird sicherlich sehr schwer sein, weil die Ansichten darüber weit auseinander gehen. Wenn Vermieter auf evtl. schon vorhandene Urteile hinweisen, sollten Mieter sich um deren Wortlaut bemühen, dessen Kopie man unter Angabe des Datums und Aktenzeichens und einem Nachweis des »begründeten Interesses«, gegen Kostenerstattung von dem betreffenden Gericht erhalten kann. Der einfachere Weg könnte eine Rückfrage beim örtlichen Mieterverein sein. Bislang soll es nur ein bereits veröffentlichtes Urteil zu dieser Frage geben. Das LG Berlin entschied mit einem Urteil vom 23. November 2001, Az. 65S56/01 lediglich, dass es bei Anwendung des Sondermerkmals Gartennutzung für eine Mieterhöhung unerheblich sei, ob die Gartennutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Haus- bzw. Mietergartens findet man im »Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes, Ausgabe 2001 ab Seite 172. Daraus geht hervor, dass er allen Mietern zur Verfügung stehen muss. Wie weit die individuelle Nutzungsmöglichkeit gehen darf, hängt von den konkreten Umständen und Vereinbarungen ab. Bei einer so großen Fläche, wie bei dieser Leserfrage erwähnt, müssten eigentlich in der Hausordnung Regeln und Pflichten für die Nutzung festgelegt sein. Sollten sich die Verantwortlichen für den Berliner Mietspiegel nicht näher zum Inhalt dieses Sondermerkmals äußern, oder lässt sich keine für beide Seiten annehmbare Definition und Handhabung erzielen, wäre eine gerichtliche Klärung hilfreich, zumal es sich ja um ein neues Mieterhöhungsmerkmal im Mietspiegel handelt. Übrigens: Mieter müssen einer solchen Mieterhöhungsbegründung nicht zustimmen, sie können ja die Klage des Vermieters auf sich zukommen lassen. Auch zählt die Zahlung dieser Mieterhöhung »unter Vorbehalt« als Nichtzustimmung. Dies könnte vom Vermieter zum Anlass genommen werden, Zustimmungsklage zu erheben. Dann wird sich das Gericht zu diesem Problem äußern. Will aber ein Vermieter nicht klagen (weil er ja auch kostenpflichtig unterliegen kann), und er gibt sich mit der »unter Vorbehalt« gezahlten höheren Miete zufrieden, dann kann er sein Ziel auch ohne gerichtliche Auseinandersetzung erreichen, denn der »Vorbehalt« geht nach einigen Mo...Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
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