Geringer Wasserdruck- erheblicher Mangel

Mietminderung

Ein Berliner Mieter hatte die Miete gemindert und dies mit einem zu geringen Wasserdruck begründet. So musste in der Toilette regelmäßig mit einem Eimer Wasser nachgespült werden und die Füllung einer Badewanne dauerte bis zu 45 Minuten.

Der Vermieter lehnte die Mietminderung ab und der Streitfall kam bis vor das Landgericht, auch deshalb, weil der Mieter sich weigerte, der Beseitigung eines weiteren Mangels nur im Rahmen einer beabsichtigten Modernisierung zuzustimmen. Der Mangel bestand darin, dass ein Heizungsventil am Heizkörper schwergängig war und sich nicht öffnen ließ.

Der Mieter hatte diesen Mangel schriftlich gemeldet und Abhilfe verlangt. Doch der Vermieter wollte die Reparatur erst zusammen mit einer Modernisierung vornehmen. Das wiederum lehnte der Mieter ab. Deshalb wurde ihm vorgeworfen, er wolle der Modernisierung nicht zustimmen (wozu jeder Mieter gesetzlich verpflichtet ist). Zum zu geringen Wasserdruck erklärte das Landgericht, dies sei sogar eine deutlich mehr als nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Mi...


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