Bundessozialgericht: Bei Hartz IV gilt auch ein Wohnmobil als Wohnung

Rechtsprechung

Hartz-IV-Empfänger, die in ihrem Wohnmobil leben, bekommen die Betriebskosten für ihr Gefährt teilweise bezahlt. Das entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) nach der Klage eines Mannes aus Kaiserslautern. Die fahrbare Wohngelegenheit sei wie eine Wohnung zu behandeln, für deren Miete auch Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen bestehen würde. Somit sei es rechtens, Steuern und Versicherung für das Wohnmobil zu erstatten, da im Gegenzug Miete gespart werde. Sprit oder Kosten für Wartung und Pflege hingegen werden nicht bezahlt, da diese nicht unmittelbar mit der Funktion als Unterkunft zusammenhängen. (Az: B 14 AS 79/09 R)

Der 55 Jahre alte Kläger war 2005 arbeitslos geworden und zog in sein 20 Jahre altes Wohnmobil. Für das Leben in seinem fahrbaren Zuhause erhielt der Mann anfangs nur den damaligen Hartz-IV-Regelsatz von 345 Euro. Nach einem Widerspruch bekam er auch Geld für seine Propangasheizung. Zusätzlich wollte der Hartz-IV-E...


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