Geld zurück bei unwirksamen Preisklauseln
Gassonderkunden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine richtungweisende Entscheidung für Erdgas-Sonderkunden getroffen: Unwirksame Preisklauseln bedeuten Geld zurück, bei wirksamen Anpassungsklauseln gibt's Bares nur bei Widerspruch.
»Enthalten die Lieferverträge mit den Versorgern unwirksame Preisanpassungsklauseln, können zu viel gezahlte Beträge zurückverlangt werden – und zwar unabhängig davon, ob Kunden gegen die Erhöhung Widerspruch eingelegt haben oder nicht.
Bei einem Vertrag mit wirksamen Klauseln hingegen gilt wie für Tarifkunden, dass nur die Unbilligkeit einer Preiserhöhung (gemäß § 315 BGB) geltend gemacht werden kann ...
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