Ausländische Umsatzsteuer kann zurück

Steuerrückerstattung

Wer jenseits der Grenze geschäftlich tankt oder übernachtet, kann sich die Vorsteuer daraus vergüten lassen – allerdings nur noch bis Ende September 2010.

Wurden Unternehmern Aufwendungen in Rechnung gestellt, in denen ausländische Umsatzsteuer enthalten ist, können sie diese nicht bei ihrem deutschen Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie jedoch die Möglichkeit, sich die ausländische Umsatzsteuer auf Antrag erstatten zu lassen. Dabei ist jetzt ein geändertes Verfahren anzuwenden. Der Antrag für die Erstattung der Umsatzsteuer 2009 muss bis Ende September 2010 gestellt werden. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover hin.

Bislang war der Antrag in Papierform bei der zuständigen Stelle im jeweiligen Land zu stellen, zumeist auch in der entsprechenden Landessprache. Nunmehr wird die Vergütung der Umsatzsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über ein elektronisches Portal beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Hierbei hat der Unternehmer die erworbenen Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstle...


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