Karlsruhe stärkt Homo-Ehe
Eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen bei Erbschaften nicht benachteiligt werden
Die Benachteiligung von homosexuellen Lebenspartnern bei der Erbschaftssteuer ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss nun eine rückwirkende Regelung für Altfälle finden.
Homosexuelle Lebenspartner müssen im Erbrecht genauso behandelt werden wie heterosexuelle Ehepartner. Die steuerliche Benachteiligung beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, hieß es in zwei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts. Karlsruhe gab den Beschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner 2001 und 2002 gestorben waren. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer nach der ungünstigen Steuerklasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag.
Nach der gekippten Altregelung wurde erbenden Ehegatten zunächst ein persönlicher Freibetrag von 307 000 Euro und ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro eingeräumt. Auf das verbleibende Erbe mussten sie zwischen sieben und 30 Prozent Steuern zahlen. Für eingetragene Lebenspartner wurde der Freibetrag auf 5200 Euro begrenzt. Einen Versor...
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