Anspruch verjährt nicht

Mangelbeseitigung

In einem Mietshaus wurde das Dachgeschoss zu einer Wohnung ausgebaut. Nachdem dort Mieter eingezogen waren, kam es zu erheblichen Lärmbelästigungen der darunter liegenden Wohnung. Die Mieter dieser Wohnung verlangten vom Vermieter, den Trittschallschutz zu verbessern und durch bessere Schallisolierung die störenden Installationsgeräusche des WC in der oberen Wohnung zu beseitigen.

Doch nachdem die Dachgeschossmieter wieder ausgezogen waren, verfolgte der Mieter seinen Anspruch zunächst nicht weiter, er setzte auf gütliche Einigung mit dem Vermieter. Erst als die Störungen beim Einzug des nächsten Mieters nicht mehr auszuhalten waren, griff der gestresste »Untermieter« seinen Anspruch auf Mangelbeseitigung erneut auf. Er ließ sogar ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist.

Der Mieter klagte nun gegen den Vermieter auf Verbesserung des Schallschutzes in der Dachgeschosswohnung. Doch dieser machte nun Verjährung geltend. Das A...


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