Karlsruhe will kein EU-Gericht sein
Bundesverfassungsgericht hat sein Verhältnis zur Rechtsprechung auf EU-Ebene klargestellt
»Nicht unsere Baustelle« – mit diesem sinngemäßen Fazit lehnte das Bundesverfassungsgericht ab, sich zum »Superrichter« über EU-Entscheidungen, insbesondere die des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), aufzuschwingen.
Der Zweite Senat in Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom Donnerstag Grundsätze entwickelt, wann und wie er tätig werden kann und muss, wenn bei ihm Beschwerde gegen EU-Rechtsakte geführt wird. Konkret ging es um die Verfassungsbeschwerde eines Automobilzulieferers. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dem Antrag eines seiner älteren Mitarbeiter stattgegeben und die Befristung seines Arbeitsvertrages als unzulässig aufgehoben. Dabei beriefen sich die Bundesrichter auf eine bereits ergangene Entscheidung des EuGH: das sog. Mangold-Urteil. Darin wurde eine damals gültige Regelung des deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetzes als nicht anwendbar erklärt, da sie gegen EU-Recht verstößt.
Seinerzeit war in der BRD auf Drängen der Unternehmer gesetzlich erlaubt worden, Arbeitnehmer ab vollendetem 52. Lebensjahr ohne Angabe von sachlichen konkreten Gründen nur befristet einzustellen. Das sei mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/...
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