Fiskus belohnt Zuwendungen für die Flutopfer
Spenden für Pakistan
Die Spendenbereitschaft der Deutschen für Pakistan hat nach zögerlichem Beginn nunmehr insbesondere durch die Berichte in den Medien stark zugenommen. Die Wohltätigkeit wird vom Fiskus unterstützt, und dies sogar über Vereinfachungsregeln. Sowohl Spenden von Privatpersonen also auch Zuwendungen von Unternehmern lassen sich unter erleichterten Bedingungen von der Steuer absetzen.
Das gilt generell für gute Taten bis Ende Dezember 2010. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover hin.
Ein aktuelles Schreiben vom Bundesfinanzministerium erläutert die Vereinfachungsregeln (Az. IV C 4 - S 2223/07/0015 :004). So verlangt der Fiskus keine offizielle Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, wenn Spenden ohne Betragsgrenzen zur Unterstützung der Opfer in Pakistan bis Silvester 2010 geleistet werden. Ausreichend sind hier für den Abzug als Sonderausgabe Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug von der Bank oder ein PC-Ausdruck beim Onlinebanking.
Allerdings reichen diese Belege nur dann aus, wenn die überwiesenen Gelder auf eines der extra für Pakistan eingerichteten Sonderkonten gehen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Überweisungen, die bereits bis zum 23. August 2010 auf eine andere Bankverbindung getätigt worden sind.
»Aus der Buchungsbestätigung müssen lediglich Name und Kontonummer von Auftragge...
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