Leiharbeit – Teil 3 Firmeneigene oder firmennahe Zeitarbeitsunternehmen

Arbeitsverhältnis

Der im Beitrag vom 1. September im Ratgeber erörterte »Umgang« mit den Gesetzesausnahmen zu Ungunsten der Leiharbeitnehmer reichte offenbar manchen Firmen noch nicht aus. Renommierte Firmen, die gewiss nicht vor der Insolvenz standen, gründeten selbst eine Zeitarbeitsfirma, um u. a. Stammpersonal zu entlassen, sie in der firmeneigenen oder firmennahen Zeitarbeitsfirma einzustellen und dann wieder an den bisherigen Betrieb zu entleihen. Dann natürlich mit neuen Arbeitsverträgen und z. T. deutlich schlechteren Konditionen, als sie vorher als Stammkräfte hatten.

Das Beispiel Schlecker ging durch alle Medien, inzwischen wurde dort – so hört man – diese Praxis verändert. Aber, so fand die »Wirtschaftswoche« heraus, Schlecker war und ist kein Einzelfall. So gäbe es weitere Firmen mit solchen Praktiken, so beim Reisekonzern TUI, beim Zeitschriftenverlag Gruner u. Jahr, bei öffentlichen Krankenhausgesellschaften und bei gemeinnützigen Unternehmen wie der Arbeiterwohlfahrt (AWO). (Wirtschaftswoche Nr. 25 vom 21. Juni 2010).

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt nur die Voraussetzungen für die zulässige Etablierung einer Zeitarbeitsfirma. Danach verletzen die oben genannten Unternehmen formell kein Gesetz, weshalb eben vom schamlosen Missbrauch einer Gesetzeslücke gesprochen wird.

Der BZA, der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und auch der Zeitarbeitgeber-Verband haben nun endlich vereinbart, dass Unternehmen, die Mitarbeiter entlassen und über konzerneigene Zei...


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