Auch bei Gerümpel im Flur und auf dem Müllstandplatz
Mietminderung
Wenn die Mietsache, also die Wohnung mit Zubehör, während der Mietzeit einen Mangel aufweist, ist der Mieter laut § 536 BGB gesetzlich berechtigt, die Miete in dem Umfang zu mindern, wie deren Tauglichkeit gemindert ist. Nach einem Gerichtsurteil zählt dabei nicht allein die Wohnung, sondern auch ihre unmittelbare Umgebung wie das mitvermietete Treppenhaus und der Müllstandplatz.
Das »BerlinerMietermagazin« des Berliner Mieterbundes berichtet in seiner Juli/August-Ausgabe über einen solchen Fall: Der Eingangsflur eines Mietshauses wurde seit Jahren immer wieder so mit Obstpaletten zugestellt, dass der Eingang nur zur Hälfte oder zu einem Viertel von den Mietern genutzt werden konnte. Fahrräder waren nur mit Mühe hineinzubringen.
Das Grundstück muss in einem besonders verlotterten Zustand gewesen sein, wie das mehrere Zeugen bestätigten. Dazu gehörte auch die Müllstandsfläche des Haus...
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