Kommune übernimmt Umzugskosten – doch ist Eigenaktivität gefordert
Hartz IV
Auch wenn ein Umzug nicht durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist, kann der kommunale Träger bei vorheriger Zusicherung die Kosten eines Umzuges für Menschen mit SGB- II-Leistungen übernehmen. Der Gesetzgeber räumt dem kommunalen Träger Ermessen sowohl im Hinblick auf das »Ob« als auch auf die Höhe der Umzugskosten ein.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat dann Anspruch auf die »angemessenen« Kosten des Umzuges. Da vom Hilfebedürftigen gefordert wird, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern, hat er auch im Falle eines Umzuges Eigenaktivität zu entwickeln, um die Kosten möglichst gering zu halten.
Der kommunale Träger ist daher nicht verpflichtet, die Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens zu tragen. Vielmehr ist er in Eigenregie durchzuführen. Als notwendige Umzugskosten können im Rahmen der vom kommunalen Träger zu treffenden Er...
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