Genug Platz für Windräder?

Berliner Stadtgüter und andere gegen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

  • Andreas Fritsche
  • Lesedauer: 3 Min.

Die Plan 8 GmbH möchte im westlichen Teltow einen Windenergiepark errichten. 25 der 29 vorgesehenen Anlagen sollen dort auf dem Gelände der Berliner Stadtgüter stehen. Die Uckermark Energietechnik GmbH will in der Nähe von Treuenbrietzen 19 Windräder aufstellen. Das Problem dabei: Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming hat die betreffenden Areale nicht als Windeignungsgebiete ausgewiesen. Das nehmen die Betroffenen nicht hin. Man traf sich gestern vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Doch damit nicht genug: Die Gemeinden Wustermark und Brieselang wehren sich gegen die mögliche Aufstellung von Windrädern. Sie liegen in einer Windeignungszone und fühlen sich dadurch eingeschränkt, etwa bei der Ausdehnung ihres Siedlungsgebiets. Außerdem sehen die Gemeinden Gefahren für Vögel und es wird argumentiert, Windräder würden eine Sichtachse zwischen Bredow und Nauen beeinträchtigen.

Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming hatte ab März 2002 einen Plan zur Windenergienutzung aufgestellt und im Laufe des Verfahrens bis zum Jahr 2004 mehrere Windeignungsgebiete, die ursprünglich darin standen, wieder herausgenommen. Übrig geblieben sind 13 Gebiete. Außerhalb dieser Gebiete ist die Errichtung bedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen. So sieht es der Plan vor.

Als Angriffspunkte dienten den Firmen, den Berliner Stadtgütern und den beiden Gemeinden eventuelle formale Mängel. So drehte es sich gestern vor dem Oberverwaltungsgericht in der Berliner Hardenbergstraße unter anderem um die Frage, welche Karte mit den Windeignungsgebieten denn nun eigentlich genehmigt sei: die im Maßstab 1 zu 100 000 oder die im Maßstab 1 zu 140 000?

Doch darin erkannten die Richter kein entscheidendes Problem. Es störte sie auch nicht, dass bei der Aufstellung des Plans eine Umweltprüfung unterblieben ist. Eine solche Prüfung ist zwar inzwischen vorgeschrieben. Damals war dies jedoch noch nicht der Fall. Als Windeignungsgebiete wegfielen, hörte man das Landesumweltamt nicht dazu an. Doch das fanden die Richter jetzt auch gar nicht notwendig. Schließlich könne ein Umweltamt nichts dagegen haben, wenn auf Windgebiete verzichtet wird.

Bauchschmerzen bereitete den Richtern dagegen die Frage, ob die tatsächlich für Windräder zur Verfügung stehende Fläche überhaupt genügen würde. Denn nur, wenn innerhalb der Eignungsgebiete ausreichend Windräder entstehen dürfen, sei das Verbot von Anlagen außerhalb gerechtfertigt. Es gebe nach dem vorliegenden Windenergieplan praktisch unbegrenzte Möglichkeiten der Gemeinden, Windräder von bestimmten Flächen zu verbannen, wenn sie nur nachvollziehbare Begründungen dafür liefern, gab die Vorsitzende Richterin zu bedenken. Sie schloss mit dem Satz ab: »So, jetzt habe ich genug geschimpft.«

Zwar konterte die Planungsgemeinschaft, es gäbe nur eingeschränkt Gründe, die Gemeinden anführen könnten, etwa 800 Meter Abstand zu Wohngebieten. Doch damit schien sie nicht durchzudringen. Eine Entscheidung sollte noch am Mittwoch fallen. Bis Redaktionsschluss wurde aber nichts bekannt.

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