Die GASAG verliert auf ganzer Linie – von Karlsruhe bis Berlin-Mitte

Gasanbieter

Die GASAG lässt nicht locker. Sie kämpft unter Ausnutzung ihres Machtmonopols um ihre Gewinne – und verliert. Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht allein an den Ölpreis gekoppelt werden. Das Bundesverfassungsgericht wies am 7. September eine Beschwerde des Berliner Versorgers GASAG gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 225/07) zurück.

Der BGH hatte eine Vertragsklausel der GASAG für unwirksam erklärt, nach der die Gaspreise für sogenannte Sonderkunden an den Ölpreis gekoppelt werden. Die GASAG sei dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, entschied nun das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2160/09 und 1 BvR 851/10).

Damit bestätigten die Verfassungsrichter die Rechtsprechung des BGH zum Verbot bestimmter Gaspreiserhöhungen. Der Gaspreis auf dem Weltmarkt ist weitgehend an den Ölpreis gekoppelt.

Nach der Entscheidung des BGH vom Juli 2009 ist die Weitergabe von Erhöhungen bei den Bezugspreisen an die Kunden allerdings nur dann zulässig, wenn sich die Kosten auch insgesamt erhöht haben. Der Versorger dürfe nicht über die Anpassungsklausel einen zusätzlichen Gewinn erzielen. Zudem gebe es darin keine Pflicht des Versorgers, die Preise zu senken, wenn dies dem Kunden zugutekommt. Aus diesem Grund hatte der BGH eine Klausel der GASAG für priv...


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