Enterbte Kinder haben Anspruch auf Pflichtteil

Bundesgerichtshof

Werden Kinder von den Eltern enterbt, haben sie Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil (die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde). Hat der Erblasser/die Erblasserin einen Teil des Vermögens verschenkt, können enterbte Kinder einen »Pflichtteilsergänzungsanspruch« gegen den/die Erben geltend machen. Das bedeutet: Der verschenkte Betrag wird zum Nachlass dazugerechnet, dadurch erhöht sich der Pflichtteil.

Das gilt auch für Lebensversicherungen, die der Erblasser/die Erblasserin auf sein/ihr Leben abgeschlossen hat. Strittig ist neuerdings, wie diese bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind. Bisher war die Basis der Berechnung die Summe der eingezahlten Prämien, einige Gerichte erklärten in den letzten Jahren die ausgezahlte Versicherungssumme für maßgebend.

Es kommt auf den Rückkaufswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes oder auf den möglichen Erlös bei einem Verkauf der Versicherung an einen Policenhändler an, entschied nun der Bundesgerichts...


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