Abfindungen – Teil 3: Gerichtliche Entscheidungen und Klageverzicht

Arbeitsrecht

Im Beitrag des Ratgebers vom 13. Oktober 2010 über Abfindungen widmete sich unser Autor, Prof. Dr. JOACHIM MICHAS, der Tatsache, dass auch Arbeitsgerichte das Arbeitsverhältnis auflösen können, sowie der Kündigung nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Im letzteren Fall erübrigt sich jeglicher Streit über die Abfindungshöhe. Denn sie wird vom Gesetz festgelegt.

Der Gekündigte hat somit die Wahl, das Angebot des Klageverzichts mit Abfindungsanspruch anzunehmen und die drei-wöchige Klagefrist verstreichen zu lassen, also damit ohne Gerichtsverfahren mit Sicherheit eine Abfindung zu beanspruchen. Oder er erhebt in der genannten Frist die Kündigungsschutzklage. Letzteres tritt zumeist dann ein, wenn der Gekündigte glaubt, vor Gericht eine höhere Abfindung erstreiten zu können oder auch dann, wenn er auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen der Sozialwidrigkeit der Kündigung hofft.

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist der Weg des § 1 a KSchG jedenfalls zeit- und kostensparend, führt sicher zum Rechtsanspruch auf eine Abfindung incl. festgelegter Höhe, die im Gerichtsprozess auch nicht höher ausfallen würde. Zudem entfällt das immer vorhandene Prozessrisiko und entlastet außerdem die Arbeitsgerichte.

Sonstiger Klageverzicht und Abfindung

Neben den bisher erörterten Abfindungsmöglichkeite...


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