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Vergleichsrente nur bei Sonder- oder Zusatzversorgung

Zu den Veröffentlichungen im ND-Ratgeber Nr.511 vom 24. Oktober 2001 und im Artikel vom 22./23. Dezember 2001 unter der Überschrift »Widerspruch gegen BfA-Rentenbescheid nötig« gibt es immer wieder Zuschriften von Lesern, die um ergänzende Informationen bitten oder zusätzliche Fragen stellen. Wir haben diese Leserbriefe unserem Autor Professor Dr. ERNST BIENERT mit der Bitte um Beantwortung übergeben.

Eine wichtige Regelung, die auf der Grundlage der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.1999 durch das 2.AAÜG-Änderungsgesetz erfolgte, betrifft § 307b Absatz 3 SGB VI, in dem ergänzend zur bisher nach dem SGB VI berechneten Rente die Ermittlung einer Vergleichsrente vorgeschrieben ist. Die meisten Leserzuschriften beziehen sich auf diese Vorschrift. DDR-Recht durch BRD-Recht abgelöstZunä...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/18303.vergleichsrente-nur-bei-sonder-oder-zusatzversorgung.html

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