Vorrang für Behinderte
Arbeitsverhältnis
Unternehmen müssen vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern grundsätzlich prüfen, ob die Stelle nicht auch mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter besetzt werden kann. Ohne eine solche Prüfung kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Beschäftigung des Leiharbeiters verweigern, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 7 ABR 3/09).
Nach § 81 des Sozialgesetzbuches IX müssen Arbeitgeber bei frei gewordenen Arbeitsplätzen immer auch in Betracht ziehen, ob die Stellen mit schwerbehinderten Menschen, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, besetzt werden können. Die Arbeitsagentur müsse daher frühzeitig über frei werdende Arbeitsplätze informiert werden.
Im konkreten Fall hatte e...
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