Wofür Kommunen nicht haften, was Bürger dulden müssen

Kommunalrecht

Gemeinde haftet nicht bei einzelnen Glättestellen.
Eine Gemeinde haftet nicht für einen Sturz, wenn sich auf einem Parkplatz nur an einzelnen Stellen Glatteis gebildet hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil und wies damit die Klage einer Fußgängerin ab. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Gemeinde nur bei »allgemeiner Glättebildung« zum umfassenden Streuen verpflichtet (Az. 1 U 170/10).

Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Trier auf und wies die Klage der Fußgängerin ab. Die Frau hatte von einer Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt, weil sie auf einem öffentlichen Parkplatz gestürzt war. Sie verwies darauf, dass sich an einzelnen Stellen des Platzes Glatteis gebildet habe. Diese Gefahrenquelle hätte die Gemeinde beseitigen müssen.

Das OLG befand dagegen, dass die Gemeinde nicht umfassend hätte streuen und räumen müssen. Ihr sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.

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