Altersvorsorge nur zum Teil angerechnet
Hartz IV (1)
Zahlt ein Arbeitnehmer, der unterstützend Hartz IV bekommt, in eine betriebliche Altersvorsorge ein, darf dieser Betrag nur zum Teil nicht als Einkommen gerechnet werden. Knapp 30 Euro – genauso viel wie der Mindesteigenbeitrag bei der Riesterförderung – sei als »Freibetrag« angemessen, befand am 9. November 2010 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Wenn mehr eingezahlt wird, wird der Rest als Einkommen gewertet und mindert unter Umständen die Leistungen vom Staat.
Der 4. Senat des BSG verwies eine Revision zurück an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG). Der Senat könne über die Höhe des Leistungsanspruchs nicht abschließend entscheiden, sagte der Vorsitzende Richter. Es fehle in diesem Fall an den Feststellungen des Landessozialgerichts zu den arbeitsvertraglichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann vor Einführung von Hartz IV ...
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