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Bei Vertragsabschluss auf Größenangabe bestehen
Wohnfläche und Mietvertrag
Eine Münchnerin hatte eine eine Wohnung unter dem Dach gemietet, die in einer lokalen Zeitschrift als Dachwohnung mit cirka 36 Quadratmeter Wohnfläche angeboten wurde. Im Mietvertrag wurde allerdings keine Größe festgehalten.
Ein Jahr darauf beanstandete die Mieterin, dass die Wohnung viel kleiner als vereinbart ist. Auf Grund der Dachschrägen sei sie höchstens 24 Quadratmeter groß. Nach der Wohnflächenverordnung können erst Räume ab einer Höhe von zwei Metern hinsichtlich der Wohnfläche voll angerechnet werden. Die Vermieterin konterte, es sei überhaupt keine Wohnfläche vereinbart worden. Die Wohnung wurde »gemietet w...
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