Zahlungen werden angerechnet
Kindesunterhalt
Kommt ein Hartz-IV-Aufstocker seinen Unterhaltsverpflichtungen an sein Kind nach, kann er diese einkommensmindernd geltend machen, stellte das Bundessozialgericht in Kassel klar. Entscheidend sei, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und ein Unterhaltstitel vom Jugendamt oder einem Gericht festgelegt worden ist.
Damit hatte ein Empfänger von ALG II und Vater eines zehnjährigen Sohnes Erfolg vor dem obersten Sozialgericht. Der Mann verdiente mit einer neuen Teilzeitarbeitsstelle rund 500 Euro monatlich und bezog zusätzlich Hartz-IV-...
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