Wenn Bauherren die Bezahlung von nachträglichen Rechnungen verweigern

Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen werden oft beanstandet, Rechnungen nicht oder nur mit Abzug bezahlt. Für den ausführenden Betrieb ist dies ärgerlich, denn die Leistung ist erbracht, Kosten für Material und Werkzeug sind angefallen, neue Aufträge warten. Rechtlich ist in diesem Bereich das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich. Bei Bauleistungen kann bei entsprechender Vereinbarung auch die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zum Zuge kommen. Die Regelungen des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen spielen oft eine Rolle. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt einschlägige Gerichtsurteile vor.

Vergessener Rechnungsposten

Ein Handwerksbetrieb hatte bei einem Kunden Bohrarbeiten durchgeführt und eine Abschlussrechnung erstellt. Nach Rechnungsstellung meldete sich der Betrieb beim Kunden noch mit einer Nachforderung, da bei der Erstellung der Schlussrechnung versehentlich vergessen worden war, die Arbeitskosten für mehrere Bohrlöcher abzurechnen. Der Kunde weigerte sich, zu zahlen. Er meinte, dass er unter Vertrauensschutz-Gesichtspunkten die Nachforderungen nicht begleichen müsse.

Das pfälzische Oberlandesgericht gab dem Handwerksbetrieb Recht: Gelte für einen Vertrag das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, könnten vergessene Rechnungsposten auch nach Stellung der Schlussrechnung nachgefordert werden, urteilten die Richter.

Auch wenn in der Rechnung darauf hingewi...


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