Resozialisation im Kreise der Kameraden

Karl-Heinz S., dessen Meinungsfreiheit das Verfassungsgericht verteidigte, gilt als führender Kader der Neonaziszene

  • Robert Andreasch
  • Lesedauer: ca. 2.5 Min.

»Meinungsfreiheit für Nazis« hieß es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) diese Woche. Die Karlsruher Richter hoben ein fünfjähriges Publikationsverbot für einen verurteilten Rechtsradikalen auf. Vermutlich hätte ein gegenteiliges Urteil auch nicht viel geändert.

Wie das Bundesverfassungsgericht diese Woche mitteilte, hat es im Dezember einstimmig für »verfassungsrechtlich nicht tragfähig« beurteilt, Karl-Heinz S. fünf Jahre lang zu verbieten, »rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten«. Die Auflage sei zu allgemein gefasst und schränke daher die Meinungsfreiheit »unverhältnismäßig stark« ein. Das Oberlandesgericht (OLG) München, das die Auflage am 8. Januar 2008 verhängt hatte, griff dabei auf die Möglichkeit der nachträglichen Verhängung von »Führungsauflagen« zurück, die das Strafgesetzbuch einzig bei einer Verurteilung nach § 129a (»Bildung einer terroristischen Vereinigung«) vorsieht.

Der mittlerweile 30-jährige S. gilt als einer der führenden Kader der »Kameradschaft München« und des bayerischen Kameradschaftsverbands »Freies Netz Süd«. Der Fürther Rechtsanwalt Frank Miksch, der regelmäßig Neonazis verteidigt und auch selbst an Aufmärschen d...


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