Baumängel und Schlusszahlung
Hausbau
1995 war das Einfamilienhaus fertiggestellt worden und der Bauherr reklamierte sofort Mängel. Als er einzog, erklärte er ausdrücklich, das sei keineswegs als »Abnahme« des Hausbaus zu verstehen: Er anerkenne das Werk des Bauunternehmers nicht als vertragsgemäß. Nach Streit über die Mängel trafen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich eine Vereinbarung.
Darin wurde festgelegt, dass ein vereidigter Gutachter auf der Grundlage der Baubeschreibung und einer Mängelliste des Bauherrn die Leistungen des Bauunternehmers untersuchen solle.
Wenn die vom Gutachter bestätigten Mängel beseitigt wären, sollte der Auftragnehmer den re...
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