Die Erstattung von Energiekosten darf nicht gekürzt oder gestrichen werden

Betriebliche Altersversorgung

Erhalten Rentner nach einer Betriebsvereinbarung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Energiekostenbeihilfe als betriebliche Altersvorsorge, so darf diese später nicht gestrichen oder geschmälert werden. Dies geht aus einem am 14. Dezember 2010 verkündeten Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor, auf das der VdAA Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte e. V. (VdAA) in Stuttgart hinweist.

Bei der Beklagten, einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen, galt eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969 (BV 1969), die für die aktiven Belegschaftsmitglieder und die Betriebsrentner einen Preisnachlass für den Bezug von Gas und Strom sowie die Übernahme der Kosten für Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, in Höhe von 50 Prozent der Verbrauchskosten vorsah.

Im Jahre 2001 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach die Energiekostenerstattung für die aktiven Beschäftigten auf maximal 511 Euro und für die V...


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