Hausbau und Handwerk

Urteile

• Hat ein Bauunternehmer auf einem Baugrundstück den Boden ausgehoben, haftet er damit nicht automatisch dafür, dass das wieder einzubauende Aushubmaterial ausreichend »sickerfähig« ist. Er muss es daraufhin nur überprüfen, wenn ihm diese Aufgabe ausdrücklich übertragen wurde. Im Prinzip ist dazu der Architekt des Einfamilienhauses verpflichtet – das gilt zumindest dann, wenn er keine Drainage plant. (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2010, Az. 22 U 83/08)

• Wer als freier Architekt keine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, verletzt schuldhaft seine Berufspflichten. Das Berufsgericht kann in so einem Fall eine Geldbuße verhängen (hier: 1000 Euro).

So eine Versicherung schützt die Bauherren, aber auch die Architekten: Denn sie b...


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