Jobcenter müssen Krankenkassenbeiträge von Privatversicherten in voller Höhe zahlen
Hartz-IV-Empfänger
Die Jobcenter müssen Krankenkassenbeiträge für privatversicherte Hartz-IV-Empfänger in voller Höhe übernehmen. Dies entschied der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel am 18. Januar 2011.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Sozialrecht, Klaus H. Ganzhorn, Mitglied in der Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV). Mit diesem Urteil verpflichtete das Bundessozialgericht das Saarbrücker Jobcenter, einem hilfsbedürftig gewordenen Rechtsanwalt den Beitrag zur privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 207,39 Euro zu bezahlen. Dem Kläger waren bisher nur 129,54 Euro erstattet worden. Den Rest musste er aus der Grundsicherung selbst aufbringen. Dies akzeptierte das Gericht nicht.
Der Sachverhalt: Der Kläger konnte nicht mehr wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrechterhalten. Eine ausdrückliche Regelung ...
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