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Straf- und Prozessrecht: Anrechnung von Freiheitsentzug

Im neuzeitlichen Straf- und Strafprozessrecht ist die Anrechnung von Untersuchungshaft auf den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe selbstverständlich. Im § 341 StPO/DDR war klar und ausnahmslos bestimmt, dass die gesamte Untersuchungshaft beim Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im § 51 des bundesdeutschen Strafgesetzbuches findet sich eine ähnliche, aber differenziertere Regelung...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/19057.straf-und-prozessrecht-anrechnung-von-freiheitsentzug.html

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