Pro
Offenlegen
Erst der Volksentscheid garantiert, dass alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden offengelegt werden. Entscheidend ist die Unwirksamkeitsklausel, nach der nicht offengelegte Rechtsdokumente unwirksam werden. Eine solche Rechtsfolge ist im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bezeichnenderweise nicht vorgesehen! Die Politik behauptet, diese Unwirksamkeitsklausel ist angeblich verfassungswidrig. Das IFG hingegen sei rechtssicher!
Die Frage stellt sich: Rechtssicher für wen? Wenn eine Senatsverwaltung sich entscheidet, Rechtsdokumente nicht offenzulegen, dann hat das für Behörden keine Konsequenzen. Das bedeutet, das IFG hält Behörden und ihren privaten Vertragspartnern, die mit der Geheimniskrämerei weitermachen wie bisher, den Rücken frei. Wollen Sie diese privilegierte Rechtssicherheit zugunsten der Verwaltung und zu Lasten der Verbraucher?
Der Streit um die Unwirksamkeit steigert auch aus einem anderen Grund das Misstrauen: Die Politik behauptet, alles ist offengelegt. Wenn das stimmt, wozu dann der Streit um die Unwirksamkeitsklausel? Denn diese würde überhaupt nicht zur Anwendung kommen, wenn wirklich alles offengelegt ist. Besonders ärgerlich die rhetorische Frage von Klaus Lederer, warum wir nicht auf Grundlage des IFG die Herausgabe vermeintlicher Geheimdokumente gerichtlich erzwingen!
Klaus Lederer kennt die Antwort: Wenn wir eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht versuchen würden, dann dauert ein solches Verfahren über den gesamten Instanzenweg viele Jahre. Es wird auch teuer, denn ab der 2. Berufungsinstanz besteht Anwaltzwang. Unsere Bitte, in das neue IFG ein Verbandsklagerecht aufzunehmen, damit kleine Bürgerinitiativen von dem abschreckenden Kostendruck entlastet werden, wurde nicht berücksichtigt. Ein bürgerfreundliches IFG sieht anders aus. Darum ist das Gesetz des Volksentscheids eine bessere Alternative. Lassen Sie sich nicht verunsichern und stimmen Sie am Sonntag mit JA!
Thomas Rudek ist Sprecher des Volksentscheids für die GRÜNE LIGA Berlin und den Berliner Wassertisch.
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