Wie der Fiskus Arbeitnehmern unter die Arme greift

Berufsbedingter Umzug

Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, fällt dies unter die Werbungskosten. Für Umzüge ab 2011 gibt es höhere Pauschalen.

Möchten Angestellte durch einen Umzug auf Dauer kostengünstiger ins Büro pendeln oder verlangt der Chef die Nähe zum Arbeitsplatz, lassen sich umzugsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Das gelingt ohne weitere Nachweise über Pauschalen. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die verschiedenen Pauschbeträge durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Dezember 2010 ab Januar 2011 angehoben werden.

Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Wohnungswechsel insgesamt um wenigstens eine Stunde verkürzt. Das bedeutet, bei Hin- und Rückfahrt reicht pro Strecke eine Ersparnis von 30 Minuten aus.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt es steuerlich keine Rolle mehr, ob auch private Motive für den Umzug ausschlaggebend waren. »Grundsätzlich führt der Umzug hin in die Nähe des Unternehmens daher zu Werbungskosten«, so Steuer...


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