Umlage der Kosten nur bei regelmäßiger Reinigung

Graffitibeseitigung

Nach herrschender Meinung der Gerichte können die Kosten zur Beseitigung von Graffitis an den Häusern nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, denn solche Arbeiten zählen zur Instandsetzung.

Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Graffitibeseitigung nicht um typische laufende Arbeiten handelt. Auch dann nicht, wenn an bestimmten Stellen regelmäßig das fantasievolle Werk und nicht von jedem geliebte Werk der Sprayer wieder beseitigt wird. Dennoch fällt die Graffitibeseitigung in aller Regel nicht regelmäßig an, sondern diene lediglich der Herstellung eines früheren Zustands der Mietsache, der vorübergehend durch Einwirkung der Sprayer beeinträchtigt worden war. Somit hat der Vermieter die Kosten zu tragen. So die Meinung der R...


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