Nur vier Jahre im Formularmietvertrag
Kündigungsausschluss
Ein Ehepaar mietete im Juni 2005 eine Wohnung. In dem Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Parteien wechselseitig für vier Jahre ab Vertragsbeginn auf ihr Recht verzichten, den Vertrag fristgemäß zu kündigen. Also innerhalb von vier Jahren darf nicht gekündigt werden.
Im Februar 2009 kündigte das Ehepaar den Mietvertrag zum 30. Juni. Da waren die vier Jahre auch abgelaufen. Aber der Vermieter war damit nicht einverstanden. Seiner Meinung hätten die Mieter erst ab 1. Juli 2009, nach Ablauf der vier Jahre, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen dürfen. Sie hätten also noch drei weitere Monate Miete zu zahlen. Als sich die Mieter weigerten, ging die Auseinandersetzung mit dem Vermieter bis zum Landgericht. Dort bekam der Vermieter zunächst Recht.
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