Korrekturen in einer Abrechnungsperiode
Betriebskostenabrechnung
Vermieter dürfen eine bereits erteilte Betriebskosten- bzw. Heizkostenabrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist, auch zum Nachteil der Mieter, korrigieren. Eine aus der Abrechnung bereits erteilte Gutschrift kann zurückgebucht werden. So ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 269/09).
Das Urteil ist kein Freibrief für irgendwelche Nachlässigkeiten auf Vermieterseite, erklärte dazu der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten. Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 556 Abs. 3 BGB) muss der Vermieter spätestens ein Jahr nach dem Ende einer Abrechnungsperiode, die zwölf Monate beträgt, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung dem Mieter zugesandt haben.
Nach Ablauf dieser Frist sind Nachforderungen des Vermieter aus seinen Abrechnungen ausgeschlossen. Er kann die Abrechnungen auch nicht mehr zum Nachteil der Mieter korrigieren. Ausnahme: Er hat die Verspätung nicht selber verursacht. Dann...
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