Hungern oder frieren?

Wenn die zugestandenen Heizkosten aufgebraucht sind, stehen Hartz-IV-Betroffene vor einer schweren Entscheidung

  • Peter Nowak
  • Lesedauer: 3 Min.
Die Begrenzung der Heizkosten für ALG II-Bezieher steht in der Kritik, wird aber immer häufiger praktiziert.

»Das Sozialamt/Jobcenter erkennt grundsätzlich Heizkosten an, die auf einem jährlichen Heizverbrauch von 22 Liter je Quadratmeter angemessene Wohnfläche beruhen«, heißt es in einen Formular des Jobcenters Rhein-Kreis-Neuss für Hartz IV-Empfänger. Die Antragsteller werden aufgefordert, die entsprechende Menge Öl für die Fläche ihrer Wohnung zu berechnen und anzugeben. Sind die Kosten höher, muss der Erwerbslose die Differenz selber zahlen. Bei einer fehlenden oder mangelhaften Mitwirkung der Erwerbslosen »kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen«, heißt es in der Belehrung.

Scharfe Kritik an dieser Praxis kommt von der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Hartz IV der Linken. Deren Bundessprecher Werner Schulten sieht sogar den Tatbestand der Nötigung erfüllt. »Hier werden auf perfide Weise Betroffene mit der Vorspiegelung, diese Begrenzung sei gesetzlich vorgeschrieben, genötigt, auf Leistungen zu verzichten«. Letztlich stünden diese Menschen nach dem Verbrauch der zugestandenen Heizmittel vor der Wahl: hungern oder frieren, moniert Schulte.

Im Gesetz hingegen ist heißt es: »Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.« Nicht nur Schulten ist der Meinung, dass nicht von vorn herein pauschal festgelegt werden kann, welche Heizkosten angemessen sind. Sie richten sich nach der Strenge des Winters ebenso wie nach der Wärmeisolation der Wohnungen und der technischen Beschaffenheit der Heizanlagen.

Auch das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Behörden bei einer angemessenen Unterkunft grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten übernehmen müssen und keine Pauschale zahlen dürfen.

Ein Schlupfloch für die Behörden ließen die Sozialrichter allerdings. Bei einem besonderen unwirtschaftlichen Heizverhalten müsse im Einzelfall nicht alles gezahlt werden. Die Unwirtschaftlichkeit könne mittels des lokalen Heizspiegels ermittelt werden. Die Bundesagentur für Arbeit wies die Kritik an der Pauschalisierung des Neusser Jobcenters zurück. Die Heizkosten gehören zu den kommunalen Aufgaben, auf die die Bundesagentur keinen Einfluss habe. Für Schulten bewegt sich die Kommune damit im rechtsfreien Raum. Er rät Betroffenen keiner Pauschalisierung ihrer Heizkosten zuzustimmen und den Rechtsweg zu beschreiten.

Erwerbsloseninitiativen weisen daraufhin, dass die Praxis des Neusser Jobcenters durchaus keine Ausnahme ist, sondern im vom Gesetzgeber gewollten Trend liegt. Schließlich ist es den nach der kürzlich beschlossenen Hartz IV-Reform künftig möglich, Leistungen der Unterkunft niedriger als bisher und unterhalb der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festzulegen. Denn den Kommunen soll es über landesgesetzliche Regelungen ermöglicht werden, die Angemessenheit der Wohnkosten in einer kommunalen Satzung selbst zu definieren. Dabei sollen erstmals auch abgeltende Pauschalen für Wohn- und Heizkosten möglich sein. Erwerbsloseninitiativen fürchten hier Entscheidungen nach Kassenlage zum Nachteil der Betroffenen, denn viele Kommunen stehen vor der Pleite.

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