Werbegeschenke von einem Euro erlaubt

BGH-Urteil zu Apotheken

Apotheken dürfen ihren Kunden billige Geschenke von einem Euro machen. Höhere Rabatte bleiben jedoch verboten. Wo die Grenze verläuft, bleibt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az. I ZR 193/07) offen. Das Gericht verwies bei der Urteilsbegründung auf das Gesetz zur Preisbindung für Arzneimittel.

Werbegeschenke oder Rabattmarken im Wert von einem Euro bedeuteten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß, entschieden die Richter in Karlsruhe. Eine konkrete Obergrenze nannten die Richter nicht. Geschenke im Wert von fünf Euro seien aber unzulässig. Eine Erstattung der Praxisgebühr durch die Apotheke wäre damit beispielsweise nicht erlaubt.

In sechs Parallelverfahren war vor dem BGH über die Zulässigkeit von Apotheken-Bonussystemen gestritten worden. Die Apotheken hatten ihre Kunden beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit Rabatten, Gutscheinen oder Prämien geködert. Konkurrenten und Wettbewerbsschützer sahen darin Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung und das Heilmittelwerbegesetz.

Der BGH prüfte in diesem Verfahren allerdings nur, ob die Rabat...


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