Für Darlehenskonten sind sie unstatthaft

Urteil zu Kontoführungsgebühren

Der 17. Zivilsenat – Bankensenat – des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem Urteil vom 8. Februar 2011 entschieden, dass die beklagte Sparkasse die Verwendung der Klausel, wonach sie »Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten von 12,00 Euro pro Jahr« erhebt, gegenüber Verbrauchern unterlassen muss.

Die Klausel benachteilige den Verbraucher in unzulässiger Weise, weil ein Entgelt von ihm verlangt wird, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse der Sparkasse liege. Auf dieses Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 17 U 138/10) verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll von der Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV).

Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen

Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. hatte beim Landgericht Karlsruhe gegen die Sparkasse im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragt. Das Landgericht Karlsruhe gab dem Antrag statt, da diese Klausel den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige. Die Berufung der Sparkasse zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Bei dieser Klausel aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkass...


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